Der Rat der Stadt Niederkassel hat aufgrund § 7 und § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NW- in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW.S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV.NRW. S. 245), § 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung -FSHG- vom 10. Februar 1998 (GV.NW. S. 122) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -KAG- vom 21. Oktober 1969 (GV.NW.S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV.NRW S. 708) in seiner Sitzung am 02.07.2002, 13.03.2008, 04.12.2008 und 15.12.2009 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Stadt Niederkassel unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG).
(2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 FSHG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann.
(3) Des weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr.
(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr und der Hilfe leistenden Feuerwehren wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt:
(3) Die Höhe des Kostenersatzes wird nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage 1), berechnet.
(4) Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte vom Feuerwehrhaus bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend. Als Mindestsatz wird der Satz für 1 Stunde erhoben. Darüber hinaus ist für jede angefangene weitere halbe Stunde der volle Halbstundensatz zu entrichten.
Maßgeblich ist insoweit der Einsatzbericht. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
(5) Auslagen für Verbrauchsmittel werden zusätzlich berechnet.
(1) Für die freiwilligen Leistungen der Feuerwehr im Sinne des § 1 Abs. 3 werden Entgelte als öffentlich-rechtliche Forderungen erhoben, deren Höhe sich ebenfalls nach dem in § 2 Abs. 3 genannten Kostentarif richtet. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen werden keine Entgelte erhoben.
(3) Die entgeltpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung des Entgeltes oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Abs. 2 sind die dort genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerinnen.
(2) Zur Zahlung des Entgelts für die in § 1 Abs. 3 genannten freiwilligen Hilfeleistungen der Feuerwehr ist derjenige/diejenige verpflichtet, der/die die Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerinnen.
(1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 Abs. 2 entsteht mit dem Ausrücken und endet mit der wiederhergestellten Einsatzbereitschaft nach Beendigung der kostenpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Der Kostenersatz ist durch Leistungsbescheid zu erheben. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Der Entgeltanspruch nach § 3 Abs. 1 entsteht mit Beendigung der entgeltpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird.
(1) Die Feuerwehr haftet bei Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Bei Schäden Dritter hat der Kostenersatzpflichtige/die Kostenersatzpflichtige oder der Entgeltpflichtige/die Entgeltpflichtige die Stadt Niederkassel von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
Eine Forderung aufgrund dieser Satzung kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin auf Antrag ganz oder teilweise stunden, niederschlagen oder erlassen, wenn
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Niederkassel vom 23.12.1983 außer Kraft.
Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
| I. | Personaleinsatz | |
| 1. Wehrführer | 40,00 € | |
| 2. stellv. Wehrführer | 30,00 € | |
| 3. Löschgruppenführer | 28,00 € | |
| 4. Feuerwehrmann | 28,00 € | |
| II. | Fahrzeug- und Geräteeinsatz | |
| 1. Einsatzleitfahrzeug (ELW 1) | 30,00 € | |
| 2. Mehrzweckfahrzeug technische Hilfeleistung (MZF-TH) | 54,00 € | |
| 3. Gerätewagen (GW) | 47,00 € | |
| 4. Löschgruppenfahrzeug (LF 8) | 55,00 € | |
| 5. Löschgruppenfahrzeug (LF 16) | 44,00 € | |
| 6. Mehrzweckboot (MZB) | 96,00 € | |
| 7. Drehleiter mit Rettungskorb (DLK) | 61,00 € | |
| 8. Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) | 78,00 € | |
| 9. Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF-W) | 62,00 € | |
| 10. Mehrzweckboot (MZB) | 97,00 € |
Die Tarifsätze sind Stundensätze und beinhalten die Kosten für die auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte.
III. Sonstiger Auslagenersatz
1. Die Kosten für Verbrauchsmaterialien wie z. B. Schaummittel, Ölbindermittel, Lösch-pulver, Sauerstoff, Pressluft, Atemfilter u. ä. werden zum Selbstkostenpreis in Rech-nung gestellt.
2. Für außergewöhnliche Instandsetzungs- und Säuberungsarbeiten an den benutzten Fahrzeugen und Geräten werden Personalaufwendungen nach Ziffer 1 erhoben.
3. Etwaige Leistungen Dritter (z. B. für die Reinigung und Entseuchung verschmutzter Geräte, Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge, für Fahrzeuge etc.) werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.Dies gilt auch für nicht mehr zu reinigende Geräte, Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge. Ist hierdurch eine Einsatzfähigkeit nicht mehr gewährleistet, erfolgt eine Ersatzbeschaffung auf Kosten des Kosten-pflichtigen/ der Kostenpflichtigen.
4. Bei der Beschädigung von Fahrzeugen und Geräten, die vom Kostenpflichtigen/ von der Kostenpflichtigen zu vertreten sind, sind die Wiederherstellungskosten zu erset-zen. Im Falle eines Verlustes ist Ersatz zu leisten.