Kosten und Entgelten bei Einsätzen der Feuerwehr

Satzung
über die Erhebung von Kosten und Entgelten in der Stadt Niederkassel
bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr vom 03.07.2002

Der Rat der Stadt Niederkassel hat aufgrund § 7 und § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NW- in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW.S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV.NRW. S. 245), § 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung -FSHG- vom 10. Februar 1998 (GV.NW. S. 122) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -KAG- vom 21. Oktober 1969 (GV.NW.S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV.NRW S. 708) in seiner Sitzung am 02.07.2002, 13.03.2008, 04.12.2008 und 15.12.2009 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Leistungen der Feuerwehr

(1) Die Stadt Niederkassel unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG).

(2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 FSHG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann.

(3) Des weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr.

§ 2
Kostentragung

(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr und der Hilfe leistenden Feuerwehren wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt:

  1. vom Verursacher/von der Verursacherin, wenn er/sie die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
  2. vom Betreiber/von der Betreiberin von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
  3. vom Fahrzeughalter/von der Fahrzeughalterin, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von den Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
  4. vom Transportunternehmer/von der Transportunternehmerin, vom Eigentümer/von der Eigentümerin, vom Besitzer/von der Besitzerin oder von sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937) in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886) in der jeweils geltenden Fassung oder § 19 g Absatz 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist,
  5. vom Eigentümer/von der Eigentümerin, vom Besitzer/von der Besitzerin oder von sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
  6. vom Eigentümer/von der Eigentümerin, vom Besitzer/von der Besitzerin oder von sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war
  7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
  8. von demjenigen/von derjenigen, der/die vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert,
  9. von demjenigen/von derjenigen, auf dessen/deren Antrag die Freiwillige Feuerwehr Leistungen über den im FSHG genannten Aufgabenbereich hinaus erbringt,
  10. von demjenigen/von derjenigen, auf dessen/deren Antrag hin bei Aufräumungsarbeiten nach der Gefahrenbeseitigung ein weiteres Säubern oder Aufräumen der Schadensstelle durchgeführt worden ist,
  11. von dem Geschädigten/der Geschädigten, wenn auf seinen/ihren Antrag hin über das vom Einsatzleiter als notwendig erachtete Maß hinaus Wachen gestellt wurden,
  12. von demjenigen/von derjenigen auf dessen/deren Anforderung eine Sicherheitswache von der Feuerwehr gestellt wurde,
  13. von der zur Schadenverhütung und Schadenbekämpfung zuständigen Behörde oder Einrichtung, sofern Kostenersatz nach § 41 Absatz 2 Satz 1 nicht möglich ist.

(3) Die Höhe des Kostenersatzes wird nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage 1), berechnet.

(4) Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte vom Feuerwehrhaus bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend. Als Mindestsatz wird der Satz für 1 Stunde erhoben. Darüber hinaus ist für jede angefangene weitere halbe Stunde der volle Halbstundensatz zu entrichten.

Maßgeblich ist insoweit der Einsatzbericht. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.

(5) Auslagen für Verbrauchsmittel werden zusätzlich berechnet.

§ 3
Entgelte für die freiwilligen Hilfeleistungen der Feuerwehr

(1) Für die freiwilligen Leistungen der Feuerwehr im Sinne des § 1 Abs. 3 werden Entgelte als öffentlich-rechtliche Forderungen erhoben, deren Höhe sich ebenfalls nach dem in § 2 Abs. 3 genannten Kostentarif richtet. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen werden keine Entgelte erhoben.

(3) Die entgeltpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung des Entgeltes oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.

§ 4
Kostenschuldner/Kostenschuldnerin

(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Abs. 2 sind die dort genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerinnen.

(2) Zur Zahlung des Entgelts für die in § 1 Abs. 3 genannten freiwilligen Hilfeleistungen der Feuerwehr ist derjenige/diejenige verpflichtet, der/die die Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerinnen.

§ 5
Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld

(1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 Abs. 2 entsteht mit dem Ausrücken und endet mit der wiederhergestellten Einsatzbereitschaft nach Beendigung der kostenpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Der Kostenersatz ist durch Leistungsbescheid zu erheben. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

(2) Der Entgeltanspruch nach § 3 Abs. 1 entsteht mit Beendigung der entgeltpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird.

§ 6
Haftung

(1) Die Feuerwehr haftet bei Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Bei Schäden Dritter hat der Kostenersatzpflichtige/die Kostenersatzpflichtige oder der Entgeltpflichtige/die Entgeltpflichtige die Stadt Niederkassel von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

§ 7
Stundung, Niederschlagung und Erlass

Eine Forderung aufgrund dieser Satzung kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin auf Antrag ganz oder teilweise stunden, niederschlagen oder erlassen, wenn

  1. ihre Erhebung im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenersatz- und Entgeltpflichtigen/der Kostenersatz- und Entgeltpflichtigen, eine unbillige Härte darstellt oder
  2. dies aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist
 
§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Niederkassel vom 23.12.1983 außer Kraft.

Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

Anlage 1

Kostentarif

zur Satzung über die Erhebung von
Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen
der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Niederkassel

 

I. Personaleinsatz  
     
  1. Wehrführer 40,00 €
  2. stellv. Wehrführer 30,00 €
  3. Löschgruppenführer 28,00 €
  4. Feuerwehrmann 28,00 €
     
II. Fahrzeug- und Geräteeinsatz  
     
  1. Einsatzleitfahrzeug (ELW 1) 30,00 €
  2. Mehrzweckfahrzeug technische Hilfeleistung (MZF-TH) 54,00 €
  3. Gerätewagen (GW) 47,00 €
  4. Löschgruppenfahrzeug (LF 8) 55,00 €
  5. Löschgruppenfahrzeug (LF 16) 44,00 €
  6. Mehrzweckboot (MZB) 96,00 €
  7. Drehleiter mit Rettungskorb (DLK) 61,00 €
  8. Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) 78,00 €
  9. Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF-W) 62,00 €
  10. Mehrzweckboot (MZB) 97,00 €

Die Tarifsätze sind Stundensätze und beinhalten die Kosten für die auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte.

III. Sonstiger Auslagenersatz

1. Die Kosten für Verbrauchsmaterialien wie z. B. Schaummittel, Ölbindermittel, Lösch-pulver, Sauerstoff, Pressluft, Atemfilter u. ä. werden zum Selbstkostenpreis in Rech-nung gestellt.

2. Für außergewöhnliche Instandsetzungs- und Säuberungsarbeiten an den benutzten Fahrzeugen und Geräten werden Personalaufwendungen nach Ziffer 1 erhoben.

3. Etwaige Leistungen Dritter (z. B. für die Reinigung und Entseuchung verschmutzter Geräte, Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge, für Fahrzeuge etc.) werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.Dies gilt auch für nicht mehr zu reinigende Geräte, Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge. Ist hierdurch eine Einsatzfähigkeit nicht mehr gewährleistet, erfolgt eine Ersatzbeschaffung auf Kosten des Kosten-pflichtigen/ der Kostenpflichtigen.

4. Bei der Beschädigung von Fahrzeugen und Geräten, die vom Kostenpflichtigen/ von der Kostenpflichtigen zu vertreten sind, sind die Wiederherstellungskosten zu erset-zen. Im Falle eines Verlustes ist Ersatz zu leisten.

Quelle: Stadt Niederkassel

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Keine (Un-)Wetterwarnung in/im Rhein-Sieg-Kreis aktiv.

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09.05.2012  um 18:00 Uhr  Ölspur  in Rheidt  mehr ...
29.04.2012  um 18:50 Uhr  Einfache TH  in Mondorf  mehr ...
29.04.2012  um 02:13 Uhr  Ölspur  in Mondorf  mehr ...
28.04.2012  um 23:56 Uhr  Sonstiges  in Rheidt  mehr ...
26.04.2012  um 14:09 Uhr  Brand B2  in Lülsdorf  mehr ...

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